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Große Flussmuschel: Schonzeit und Mindestmaß 2026

Unio tumidus

Schonzeit und Mindestmaß für Große Flussmuschel in 10 Bundesländern und an Grenzgewässern, übertragen aus den Landesfischereiverordnungen. Jede Zeile nennt die Fundstelle.

GebietSchonzeitMaßGilt fürFundstelle
BayernGanzjährig geschont–überallAnlage Nr. 4.4
BerlinGanzjährig geschont–überallAnlage 1 zu § 8 Abs. 1
BrandenburgGanzjährig geschont–überallAnlage zu § 2 Abs. 1
HessenGanzjährig geschont–überall§ 1
Nordrhein-WestfalenGanzjährig geschont–überall§ 1
Rheinland-PfalzGanzjährig geschont–überall§ 20 Abs. 2
SaarlandGanzjährig geschont–überall§ 5
SachsenGanzjährig geschont–überallAnlage zu § 2 Abs. 1, Nr. 16
Schleswig-HolsteinGanzjährig geschont–überall§ 2 Abs. 1, Anlage 1
ThüringenGanzjährig geschont–überall§ 1 Abs. 1
Grenzgewässer Mosel, Sauer, OurGanzjährig geschont–überall§ 7 Abs. 3

Keine Regel für Große Flussmuschel in: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt.

Hinweise

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